Weinbrand
Unter dem Begriff Weinbrand versteht man eine Spirituose, die aus einem Weindestillat hergestellt wird. Dabei ist diese Spirituose auf die eine oder andere Art und Weise bereits seit dem 16. Jahrhundert bekannt und erfreut sich unter Genießern einer ungebrochen großen Beliebtheit. In der heutigen EU ist der Weinbrand als solcher gemäß dem Handelsrecht fest definiert und wird analog vom Branntwein und allen anderen Spirituosen streng abgegrenzt. Auch wenn der Weinbrand in Deutschland bzw. im deutschsprachigen Raum erst seit dem 16. Jahrhundert in seiner heutigen Form bekannt ist, kann er auf eine sehr weitläufige Geschichte und vor allem Entwicklungsgeschichte zurückblicken. Schließlich gehört diese Spirituose zu den ältesten alkoholischen Getränken der Welt. Dabei wird angenommen, dass bereits um etwa 1000 n. Chr. im Gebiet der heutigen Türkei ähnliche Getränke aus Wein gebrannt wurden, die auch in Forschung und Lehre als die eigentlichen Vorläufer des heutigen Weinbrands gelten. Im Hochmittelalter nutzte man dann Weinbrand für medizinische Zwecke, wie beispielsweise zum Desinfizieren von Wunden oder als Betäubungs- und Narkosemittel. Im englischen Sprachraum erhielt der Weinbrand analog die Bezeichnung Brandy Wine, wobei auch in zahlreichen Ländern heute der Name „Brandy“ üblich ist und nichts anderes als eben Weinbrand beschreibt. Bis es zur Durchsetzung der sogenannten „Champagnerparagraphen“ kam, nannte man den Weinbrand im deutschen Sprachraum auch Cognac. Die Bezeichnung „Deutscher Weinbrand“, die auf Hugo Asbach zurückzuführen ist, ist heute ein wesentlicher Bestandteil des nationalen und internationalen Weingesetzes. Wichtig ist es aber immer, die beiden Begriffe „Weinbrand“ und „Brandwein“ strikt zu trennen und auseinander zuhalten. Unter Branntwein ist nämlich im Gegensatz zum hochwertigen Weinbrand seit dem 19. Jahrhundert nahezu alles das subsumiert, was mehr als 15 Prozent Alkohol besitzt und zu den Mischungen aus Spirituose sowie zu den höherprozentigen Spirituosen gehört. Hier handelt es sich aus steuerlicher Hinsicht meist nicht um das Weindestillat, sondern um Ausgangsprodukte, die meistens zuckerhaltig oder stärkehaltig sind. Das neue EU-Recht definiert den Branntwein selbst aber ebenfalls als Weinbrand, so dass hier sicher Irrtümer und Missverständnisse ebenfalls vorprogrammiert sind. Gemäß der doch recht ausgedehnten gesetzlichen Begriffsdefinition zum Thema „Weinbrand“ kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Spirituosen handelt, deren Alkoholgehalt zu etwa 50 Prozent aus Branntwein stammt. Damit bekommt auch der Branntwein hier wieder seine Berechtigung. Die übrigen Alkoholprozente stammen aus einem Weindestillat. Dieses Weindestillat sollte aber immer zu einem geringeren Anteil als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein. Weiterhin muss der Weinbrand zwingend in einem Fass aus Eichenholz gereift sein. Dabei beträgt die Mindest-Reifezeit bei Fässern mit einem Fassungsvermögen von unter 1000 Liter bis zu 6 Monate und bei größeren Fässern bis zu 12 Monaten. Ein Premium-Weinbrand wird aber häufig eine Reifezeit von mindestens 36 Monaten aufweisen können. Außerdem darf dem Weinbrand in keiner Ver- und Bearbeitungsstufe ein zusätzlicher Ethanol aus landwirtschaftlicher Herkunft zugefügt werden. Des Weiteren darf einem Weinbrand grundsätzlich kein künstliches Aroma welcher Art auch immer zugesetzt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden Aromastoffe, die beispielsweise zu einem der traditionellen Verfahren der Weinbrandherstellung in verschiedenen Herkunftsländern gehört. Dieses wäre dann eine regionale Besonderheit, die dem jeweiligen Produkt seinen typischen Geschmack verleiht.